Erweiterung des § 31 Fachausschüsse, Kommissionen und Arbeitsgruppen

§ 31 wird um den Punkt (4) erweitert

Die Landesfachausschüsse haben ein Vorschlagsrecht bei der Benennung der zu entsendenden Mitglieder in die jeweiligen Bundesfachausschüsse. Das Recht des Landesvorstandes zur endgülti-gen Benennung der hessischen Bundesfachausschussmitglieder bleibt dabei unberührt.