Schaffung der Position eines Generalsekretärs der FDP Hessen

Die Satzung der FDP Hessen wird wie folgt geändert:

  1. § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der FDP Hessen erhält eine neue Ziffer f) mit folgendem Wortlaut:

f) sofern der Landesvorsitzende von seinem Recht gemäß Abs. 2 Satz 1 Gebrauch macht, dem Generalsekretär, der vom Landesparteitag auf Vorschlag des Landesvorsitzenden gewählt wird.

2. Es wird ein neuer § 17 Abs. 2 in die Satzung der FDP Hessen eingefügt:

(2) Der Landesvorsitzende kann einen Generalsekretär vorschlagen. Er wird dann vom Landespar-teitag für die Amtszeit des Landesvorsitzenden gewählt.

3. Die bisherigen § 17 Abs. 2 und 3 der Satzung der FDP Hessen werden zu § 17 Abs. 3 und 4 der Satzung der FDP Hessen.

4. In § 18 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der FDP Hessen werden nach den Worten „…von einem seiner Stellvertreter…“ und vor den Worten „…schriftlich, mit einer Frist von…“ folgende Worte eingefügt:

„… oder dem Generalsekretär…“.

5. In § 19 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der FDP Hessen werden nach den Worten „…jeder seiner Stellvertreter…“ und vor den Worten „sowie jedes vom Landesvorstand beauftragte Mit-glied,…“ folgende Worte eingefügt:

„… oder der Generalsekretär…“.