Anpassung des Wahlrechtsausschlusses

Die FDP Hessen fordert die notwendige Anpassung der §§ 13 Nr. 2 BWahlG, § 3
Nr. 1 (H)LWG. An Stelle des generellen Ausschlusses aller, denen zur
Besorgung aller ihrer Angelegenheiten (nicht durch einstweilige Anordnung) ein
Betreuer zugewiesen wurde (vgl. §1896 BGB), soll die Fähigkeit zur freien
Willensbildung im Einzelfall maßgeblich sein. Dadurch soll Menschen mit
körperlicher und/oder geistiger Behinderung wie beispielsweise Trisomie 21
(Down-Syndrom) neben dem aktiven auch ein passives Wahlrecht eingeräumt
werden können. Die Entscheidung hierüber ist von einem Gericht zu treffen.