Einführung eines islamischen Religionsunterrichtes in Hessen III – Islam Charta
In der vom Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) am 20.02.2002 abgefassten und beschlossenen Islamischen Charta (Islam-Charta) kann keine hinreichende Anerkennung der säkularen und pluralistischen Ordnung des deutschen Verfassungsstaates durch Muslime gesehen werden.
Islamische Verbände und Organisationen, die sich diese „Grundsatzerklärung“ zu eigen machen und in ihr eine verfassungsrechtlich tragende Grundlage ihres Verhältnisses zu unserem Verfassungsstaat zu sehen glauben, sind darauf hinzuweisen, dass die Islam-Charta gerade nicht in ausreichender Weise den Nachweis der notwendigen Verfassungstreue erbringt, wie er für die Übertragung einer Teilhabe an quasi hoheitlichen Funktionen an sie zwingend Voraussetzung ist.
Dies gilt nicht nur für die Übernahme einer Trägerschaft als Religionsgemeinschaft im Zusammenhang mit der Einführung eines islamischen Religionsunterrichts.
Gleiches muss auch als Kriterium für die zukünftige Mitgliedschaft in den vom Wissenschaftsrat, dem wichtigsten Beratungsgremium von Bund und Ländern in der Hochschulpolitik, empfohlenen „Beiräten für Islamische Studien“ gelten. Diese Beiräte sollen im Rahmen des vorgeschlagenen raschen Ausbaues von Lehrstühlen für Islam-Studien an den Hochschulen bei der Gestaltung der Studiengänge und der Auswahl von Wissenschaftlern ein Mitbestimmungsrecht erhalten.