Einführung eines islamischen Religionsunterrichts in Hessen II
Die Anerkennung einer islamischen Religionsgemeinschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft als Voraussetzung für die Trägerschaft bei der Einführung eines Islamischen Religionsunterrichts nach Art. 7 Abs.3 Grundgesetz ist wünschenswert, aber nicht unabdingbar.