Kommunaler Rettungsschirm

  1. Die FDP Hessen begrüßt die geplante Einrichtung eines „Kommunalen Rettungsschirms“ in Hessen.
  2. Bei der Errichtung dieses „Kommunalen Rettungsschirms“ sind folgende Eckpunkte zu beachten:

    a) Das Volumen soll 3 Mrd. € nicht überschreiten. Bis zu dieser Höhe kann der „Kommunale Rettungsschirm“ Kassen- und Investitionskredite von Landkreisen, Kreisfreien Städten, Sonderstatus-Städten und sonstigen Gemeinden übernehmen.

    b) Der „Kommunale Rettungsschirm“ steht allen kommunalen Gebietskörperschaften offen, die „unverschuldet“, d. h. nicht in Folge eigener Ausgabenentscheidungen, sondern infolge struktureller Entwicklungen in finanzielle Engpässe geraten sind.

    c) Die Inanspruchnahme des kommunalen Rettungsschirmes ist in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Land Hessen und der jeweiligen Kommune zu regeln. In diesem Vertrag verpflichten sich die jeweiligen Kommunen auf einen eigenen, wesentlichen und nachhaltigen Beitrag zur Verbesserung ihrer haushalts- und finanzwirtschaftlichen Situation. Insbesondere sind die Eckpunkte des jeweiligen Haushaltskonsolidierungskonzeptes, die Rückführung von Defiziten in Gebührenhaushalten, die überdurchschnittliche Rückführung konsumtiver Leistungen sowie die Möglichkeit der Überprüfung der Einhaltung dieses Konsolidierungskonzepts durch die Kommunalaufsicht zu verankern. Ferner ist festzulegen, welche Sanktionen im Fall eines Verstoßes gegen diese vertraglichen Verpflichtungen fällig werden.

    d) Die Finanzierung des „Kommunalen Rettungsschirms“ erfolgt außerhalb des Landeshaushaltes durch Haushaltsreste, Steuermehreinnahmen, Verkauf von Landesvermögen sowie durch Refinanzierung am Kapitalmarkt. Die Tilgung erfolgt allein durch das Land, die Zinsen für ggf. erfolgte Refinanzierungen tragen das Land und die betroffene Kommune zu gleichen Teilen.

  3. Gleichzeitig mit der Einrichtung des Rettungsschirmes ist eine Veränderung von Standards und Leistungsgesetzen auf Landesebene sicher zu stellen, durch die eine nachhaltige und dauerhafte Entlastung der kommunalen Ebene erreicht werden muss.
  4. Freiwillige Gebietszusammenschlüsse und/oder interkommunale Zusammenarbeiten sollen entweder durch den kommunalen Rettungsschirm oder durch sonstige Leistungen des Landes unterstützt werden.