Pflichtversicherung als Gründungshemmnis verhindern
Jeder Selbstständige, insbesondere jeder Unternehmensgründer ist für seine Altersversorgung selbst verantwortlich. Er darf nicht gezwungen werden Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Versicherungspflicht unterworfen zu werden. Steht der Gründer in der Gefahr als Scheinselbständiger nachträglich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen zu müssen, dann soll er für die ersten drei Jahre von der Beitragspflicht befreit werden. Nach Ablauf von drei Jahren kann er sich zur Vorlage bei seinen Auftraggebern von der Deutschen Rentenversicherung Bund auf Antrag bescheinigen lassen, dass er als Selbstständiger geführt wird, unabhängig von der Anzahl seiner Auftraggeber, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1. Der Selbstständige entrichtet Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mindestens in Höhe von 1 Rentenpunkt p.a. Dies entspricht dem Durchschnittsverdienst aller versicherungspflichtig angestellten Arbeitnehmer.
2. Der Selbstständige schließt eine private kapitalgedeckte Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz ab. Diese Versicherung muss ihm mindestens 120 % des gesetzlichen Existenzminimums p.a. gewährleisten. Die Höhe von 120 % ist erforderlich, damit auch im Versorgungsfall die Beiträge zur Krankenversicherung geleistet werden können. Unverfallbare Rentenansprüche aus der Deutschen Rentenversicherung Bund werden darauf angerechnet.
Wenn eine der vorstehenden Bedingungen erfüllt ist, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Selbstständigen eine entsprechende Statusbescheinigung mit einer verbindlichen Wirkung von mindestens drei Jahren auszustellen.