Waschbär-Bejagung mittels Nachtzieltechnik legalisieren

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Der Landesverband fordert die Landesregierung auf, im Hinblick auf eine effektivere Bejagung der erheblichen ökologischen und wirtschaftlichen Schäden verursachenden Waschbären den § 23 Abs. 2a des Hessischen Jagdgesetzes (HJagdG) um diese invasive Tierart sowie generell um weiteres Raubwild und die Nutria zu
erweitern. In der derzeitigen Fassung lautet dieser § 23 (2a) HJagdG wie folgt: Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig, bei der Bejagung von Schwarzwild Nachtsichttechnik zu nutzen, soweit
sie nach § 40 Abs. 3 Satz 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), zulässig ist.

Die beantragte Neufassung dieses Abs. 2a hätte dann folgenden Wortlaut: Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig, bei der Bejagung von Schwarzwild, Waschbären und anderem Raubwild
sowie Nutria Nachtsichttechnik als Zielhilfsmittel zu verwenden. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt