Entschieden abschieben: Bestehenden Rechtsrahmen voll ausschöpfen

Der Landesparteitag möge folgende Forderungen beschließen:

Der überwiegende Teil der ausreisepflichtigen Personen in Hessen besitzt eine Duldung. Gleichzeitig konnten im Jahr 2023 in Hessen mehr als die Hälfte der geplanten Abschiebungen nicht durchgeführt werden. Hauptgründe hierfür waren das Nichtantreffen der ausreisepflichtigen Personen und das Untertauchen der betreffenden Personen. Allein ein Drittel aller im Jahr 2023 in Hessen geplanten Abschiebungen scheiterte aufgrund der genannten Punkte. Damit dies nicht zum Dauerzustand wird, sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. Die durch das Rückführungsverbesserungsgesetz erweiterten Befugnisse der Behörden müssen in Hessen konsequent genutzt und umgehend in die Arbeitsabläufe der nachgeordneten Behörden integriert werden. So werden schnellere und effektivere Rückführungen sichergestellt. Vor allem die neuen Regelungen zur erleichterten Ausweisung von Straftätern und Mitgliedern krimineller Vereinigungen sowie die Maßnahmen zur erleichterten Identitätsfeststellung müssen umgehend umgesetzt werden.
  2. Zudem muss eine ausreichende Anzahl an Abschiebehaft- und Ausreisegewahrsamsplätzen bereitgestellt werden. Hessen hat die Anzahl der Unterbringungsplätze bereits im Jahr 2021 von 20 auf 80 erhöht. Vor dem Hintergrund der erweiterten Regelungen zur Höchstdauer des Ausreisegewahrsams gemäß § 62b Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) von zehn auf 28 Tage ist eine erneute Erweiterung dieser Kapazitäten erforderlich.
  3. Weitergehend ist die Schaffung von Rückführungseinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer gemäß § 61 Abs. 2 AufenthG umgehend umzusetzen. Diese Einrichtungen sollen durch gezielte Betreuung und umfassende Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise fördern, die Erreichbarkeit der betroffenen Personen für Behörden und Gerichte sicherstellen sowie die Ausreise bzw. Abschiebung effizient organisieren. Dadurch kann verhindert werden, dass sich vollziehbar Ausreisepflichtige der Abschiebung durch Nichtantreffen oder dem Untertauchen entziehen.