Kapitaldeckung in der Rentenversicherung weiter stärken – Anspruch auf Einzahlung von 1 Prozentpunkt des Rentenbeitragssatzes in ein kapitalgedecktes Altersvorsorgekonto für Berufseinsteiger/-innen einführen


Das SGB VI wird um einen § 157a SGB VI ergänzt, der für Berufseinsteiger/-innen und zwar sowohl versicherungspflichtige als auch freiwillig versicherte Personen das Recht festschreibt, von dem durch Verordnung festgesetzten Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt 1 Prozentpunkt statt an die Träger der Rentenversicherung an einen vom Beitragszahler zu bestimmenden Kapitalsammelstelle zu zahlen bzw. zahlen zu lassen, welche das eingezahlte Kapital bis zum Erreichen des Anspruchs auf Altersrente – auf Wunsch des Beitragszahlers auch darüber hinaus bis zum entsprechenden Abruf – verwaltet, und dann als Rente auszahlt.

 Dem Beitragszahler ist bei Erreichen des Anspruchs auf Altersrente und bei späterem Abruf ein Kapitalwahlrecht einzuräumen.